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Kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichwort: Betriebsverfassungsrecht

Der betriebliche Arbeitsschutz gehört zu den Hauptspielfeldern von Betriebsräten. Der Betriebsrat ist gem. § 89 Abs.1 BetrVG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz durchgeführt werden. Zudem steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften zu. Dem Betriebsrat steht insofern auch ein Initiativrecht zu.

Zu den Vorschriften des Arbeitsschutzes gehört auch die in § 11 S.1 ASiG vorgesehene Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers, deren Nichteinhaltung insbesondere bußgeldbewährt ist. Der Arbeitgeber hat daher keinen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses.

Aus diesem Grund hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 15.04.2014 - 1 ABR 82/12) auch ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einrichtung des Ausschusses nach § 11 S.1 ASiG verneint. Voraussetzung für ein Initiativrecht wäre, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG zusteht. Ein solches setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt einen Entscheidungsspielraum bezüglich der zutreffenden Regelung hat. Ein Mitbestimmungsrecht kann nur dort bestehen, wo überhaupt etwas inhaltlich geregelt werden kann. Bei gesetzlichen Pflichten, die dem Arbeitgeber keinen Handlungsspielraum lassen, scheidet ein Mitbestimmungsrecht und ebenso ein Initiativrecht des Betriebsrats aus. Dem Betriebsrat bleibt es allerdings unbenommen, sich an die Arbeitsschutzbehörde zu wenden, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses nicht nachkommt. Diese kann die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses gem. § 12 ASiG anorden und ggf. als Sanktion ein Bußgeld gegen den Arbeitgeber verhängen.

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Einsatz eines Routenplaners zur Kontrolle der Reisekostenabrechnungen nicht mitbestimmungspflichtig!

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Stichwort: Betriebsverfassungsrecht


Der Einsatz des Routenplaners "google maps" zur Kontrolle der in der Fahrtkostenabrechnung eines Arbeitnehmers angegebenen Distanzen unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. Das hat das BAG kürzlich entscheiden (Beschl. v. 10.12.2013 - 1 ABR 43/12).

Gem. § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.


Über den eigentlichen Wortlaut der Regelung hinaus, ist es bereits ausreichend, dass die technische Einrichtung zur Überwachung geeignet ist, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszulösen.


Eine „Überwachung“ in diesem Sinne ist nach Auffassung des BAG (a.a.O.) "ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und - jedenfalls in der Regel - aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen." Die Datenverarbeitung muss dabei durch die technische Einrichtung selbst erfolgen.

Bei der Nutzung des Routenplaners "google maps" fehlt es an der Vornahme der Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch eine technische Einrichtung. Dieser berechnet nur nach den Eingaben des Bearbeiters die verschiedenen Möglichkeiten an das angegebene Ziel zu gelangen und die dazugehörige Fahrtstrecke. Die hierdurch gewonnenen Ergebnisse muss der Bearbeiter noch mit den Angaben des Mitarbeiters in der Reisekostenabrechnung vergleichen, um eine Überprüfung der dortigen Angaben vornehmen zu können. Entscheidend ist also in jedem Fall das Tätigwerden der kontrollierenden Person. 

 Das BAG hält es letztlich auch nicht für erforderlich, § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG vor dem Hintergrund des bezweckten Persönlichkeitsschutzes auf die zu entscheidende Fallkonstellation anzuwenden. § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG berücksichtigt, dass eine mit technischen Mitteln durchgeführte Überwachung von Arbeitnehmern zu einer stärken Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber durch die kontinuierlich mögliche Datenerfassung führen kann. Der Mitarbeiter wird daher einem ungleich höheren Druck ausgesetzt als bei einer Überwachung z.B. durch den Vorgesetzten. Dieser Normzweck ist beim Einsatz eines Routenplaners zur Ermittlung der Wegstrecke und dem folgenden Abgleich mit der vom Arbeitnehmer angegebenen Wegstrecke nach Auffassung des BAG aber nicht betroffen. Der Abgleich der Daten und die Entscheidung ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen obliege alleine dem Bearbeiter.


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Personalrat kann keinen Zugriff auf Arbeitszeitdaten der Mitarbeiter verlangen!

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Stichwort: Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Ein Personalrat kann vom Dienstherrn nicht verlangen, ihm einen ständigen lesenden Zugriff auf die im Zeiterfassungssystem gespeicherten Daten über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter zu gewähren. Dies hat das BVerwG entschieden (Urt. v. 19.03.2014 - 6 P 1.13). Das Gericht gab damit dem Dienstherrn Recht, der das Verlangen des Personalrats unter dem Hinweis auf den Schutz der persönlichen Daten der Mitarbeiter abgelehnt hatte. Zwar gehört es zu den Aufgaben des Personalrats zu überwachen, ob die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitrechts eingehalten werden. Hierfür genügt aber auch eine Übermittlung der Arbeitszeitdaten der Mitarbeiter in anonymisierter Form.

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Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

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Stichwort: Kündigungsschutzklage

Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, so heißt es schnell zu handeln. Will der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, § 4 S. 1 KSchG. Die Frist gilt gleichermaßen für ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen. Handelt es sich um eine Änderungskündigung, so ist binnen gleicher Frist Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Drei-Wochen-Frist gilt auch für Kündigungen während der Wartezeit des § 1 KSchG oder im Kleinbetrieb (§23 KSchG).

Hat der Arbeitgeber mehrere Kündigungen ausgesprochen, etwa eine außerordentliche Kündigung und eine hilfsweise ordentliche Kündigung, so muss gegen sämtliche Kündigungen fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben werden. Auch Kündigungen, die während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses ausgesprochen werden, müssen mit der Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen angegriffen werden. Gewarnt sei hier insbesondere vor versteckten Kündigungen in Schriftsätzen im Kündigungsschutzprozess. Hier hilft allerdings auch bei Fristversäumnis zu meist ein mit einer bereits anhängigen Kündigungsschutzklage gestellter sog. Schleppnetzantrag, mit der Feststellung, dass keine anderen Beendigungsgründe vorliegen und das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortbesteht.

Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Der Zugang spielt in zahlreichen Kündigungsschutzprozessen eine zentrale Rolle. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben ein Interesse daran zu wissen, wann die Drei-Wochen-Frist endet. Der Arbeitnehmer muss die Frist zwingend einhalten, will er nicht alleine deshalb den Verlust der Prozesses riskieren. Der Arbeitgeber muss im Zweifel darlegen und beweisen können, wann die Kündigung zugegangen ist, um eine Fristversäumnis erfolgreich rügen zu können. Zudem muss er, um eine Klageabweisung zu erreichen können, überhaupt darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass dem Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung zugegangen ist.

Wird die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar übergeben, gilt sie dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass sich dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und wann die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden muss.

Für den Zugang einer Kündigung kann es schon ausreichen, wenn diese in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Eine etwaige (Urlaubs)abwesenheit des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle und hindert nicht den Zugang der Kündigung. Wer für längere Zeit verreist, sollte in jedem Fall Vorkehrungen treffen, dass regelmäßig nach der Post geschaut wird. 

Wird die Kündigung dagegen als Einschreiben eigenhändig (mit Rückschein) verschickt und nimmt der Arbeitnehmer das Einschreiben nicht an, reicht dies für den Zugang grundsätzlich nicht aus. Da der Arbeitgeber für den Zugang der Kündigung beweisbelastet ist, ist dringend zu empfehlen, die Kündigung per Boten, der auch den Inhalt des Umschlags kennt(!) und dies im Zweifel bezeugen kann, zuzustellen. Trifft dieser den Arbeitnehmer nicht an, oder verweigert er die Entgegennahme, so ist die Kündigung in den Hausbriefkasten einzuwerfen und dies entsprechend mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. Alternativ kann die Kündigung auch vom Arbeitgeber selbst oder einem Mitarbeiter, der ebenfalls den Inhalt des Briefes kennt, eingeworfen werden.

Bei der Abfassung der Kündigungsschutzklage ist besondere Sorgfalt darauf zu richten, dass die Klage gegen den richtigen Arbeitgeber erhoben wird. Insbesondere bei ausländischen Gesellschaften mit Zweigniederlassungen in Deutschland oder bei zwischenzeitlichen Umfirmierungen können hier Schwierigkeiten bestehen. Wird die Kündigungsschutzklage nicht gegenüber dem richtigen Arbeitgeber erhoben, ist die Klagefrist zumeist versäumt. Die Arbeitsgerichte lassen zwar Änderungen des Rubrums recht großzügig zu, sicherheitshalber sollte aber in jedem Fall das Kündigungsschreiben der Klage beigefügt werden, um Ansatzpunkte für eine Auslegung und eine Korrektur des Rubrums zu liefern.

Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich nach §§  187ff. BGB. Vereinfacht lässt sich festhalten, dass gegen eine Kündigung, die an einem Dienstag zugeht, am Dienstag drei Wochen später bis 24:00 Uhr Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Würde das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fallen, so endet die Frist am folgenden Werktag. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Einreichung der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht, sofern dem Arbeitgeber die Klage "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt.

Ist für die Kündigung die Zustimmung einer Behörde erforderlich, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Frist zur Klageerhebung nicht eingehalten, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§7 KSchG). Etwaige Unwirksamkeitsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden. Hierdurch wollte der Gesetzgeber schnelle Klarheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses schaffen. Der Arbeitnehmer kann sich beispielsweise nicht mehr auf die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung, eine mangelhafte Betriebsratsanhörung oder etwaigen Sonderkündigungsschutz berufen. Lediglich die fehlende Schriftform und in vielen Fällen eine falsche Berechnung der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bei verspäteter Klageerhebung noch mit Aussicht auf Erfolg rügen.

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Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit Abmahnungen?

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Stichworte: Betriebsverfassungsrecht

Abmahnungen sind aus der arbeitsrechtlichen Praxis kaum mehr wegzudenken. Hat eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung doch selten Aussicht auf Erfolg.

Der Betriebsrat kann daher ein Interesse daran haben, möglichst frühzeitig von Abmahnungen gegenüber Arbeitnehmern Kenntnis zu erlangen. Das BAG (Beschl. v. 17.09.2013 - 1 ABR 26/12) hat nunmehr allerdings entschieden, dass dem Betriebsrat kein Anspruch auf Vorlage der Kopien bereits ausgesprochener oder beabsichtigter Abmahnungen hat. Eine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe, aus der sich eine entsprechende Vorlagepflicht des Arbeitgebers ergeben könnte, sei nicht ersichtlich. Insbesondere konnte das BAG nicht erkennen, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG berührt seien.

Aus der Entscheidung des BAG wird deutlich, dass Betriebsräte gut beraten sind, Auskunftsverlangen mit einer konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe in Verbindung zu bringen. Arbeitgeber sollten Auskunftsverlangen des Betriebsrat genau prüfen. Insbesondere, wenn es um Informationen aus der Personalakte geht.

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Teilnahme freigestellter Betriebsratsmitglieder an Zeiterfassung?

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Stichworte: Betriebsverfassungsrecht

Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 38 BetrVG von der Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung freigestellt sind, haben grundsätzlich wie alle anderen Mitarbeiter die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten. Daher sind sie ebenso verpflichtet, an bestehenden betrieblichen Zeiterfassungssystemen teilzunehmen. Ist eine Gleitzeitregelung eingeführt, so nehmen auch freigestellte Betriebsratsmitglieder weiter hieran teil. Zweifelhaft kann dagegen sein, ob der Arbeitgeber gegen den Willen des freigestellten Betriebsratsmitglieds dieses von der Zeiterfassung im Betrieb ausnehmen kann.

Diese Fallkonstellation war Gegenstand eines Verfahrens vor dem BAG. Eine Luftfahrtunternehmen hatte seinen freigestellten Betriebsräten mitgeteilt, es verzichte auf eine Anwendung der Betriebsvereinbarung zum Zeiterfassungssystem während der Dauer ihrer Freistellung. Hiergegen ging der Betriebsrat gerichtlich vor. Nach dem die Vorinstanzen jeweils unterschiedlich entschieden hatten - das ArbG hatte den Antrag abgelehnt und das LAG diesem stattgegeben - gab das BAG (Beschl. v. 10.07.2013 - 7 ABR 22/12) dem Betriebsrat Recht.

Die Arbeitgeberin war nach Auffassung des BAG verpflichtet, den freigestellten Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme am Zeiterfassungssystem anzubieten. Die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung sei für die freigestellten Betriebsratsmitglieder anwendbar, denn diese seien entweder in gleitender Arbeitszeit oder im Rahmen von Dienst- oder Schichtplänen tätig. Dies war Voraussetzung für den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung.

Das BAG stellt weiter fest, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder auch ein Interesse an einer Dokumentation ihrer Anwesenheitszeiten haben. Zur gesetzlichen Rechtsfolge der Freistellung gehöre, dass das Betriebsratsmitglied während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb, dem er angehört anwesend ist und sich dort für anfallende Betriebsratsaufgaben bereit hält. Verstößt das Betriebsratsmitglied hiergegen, können Vergütungsabzüge die Folge sein. Zweck der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarung über das Zeiterfassungssystem sei es gerade, die Anwesenheitsdaten zu erfassen und diese zum Zweck der Vergütungsabrechnung zu übermitteln. Dieser Zweck treffe auch auf die freigstellten Betriebsratsmitglieder zu.

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