Das Mindestlohngesetz beschäftigt seit letztem Jahr und insbesondere seit seinem Inkrafttreten am 01.01.2015 die Juristen und Gerichte. In der Praxis versuchen einzelne Arbeitgeber offenbar um finanzielle Belastungen zu vermeiden, das Gehalt der Mitarbeiter unverändert zu lassen und im Gegenzug die vereinbarte Wochen- oder Monatsstundenanzahl zu kürzen. Der Mitarbeiter müsste damit weniger für den gleichen Lohn weniger arbeiten. Ein solches Vorgehen widerspricht allerdings deutlich den Zielen des Mindestlohngesetzes. Der Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt, die Stundenanzahl des Arbeitnehmers einseitig zu reduzieren. Hierzu bedarf es einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Lehnt der Arbeitnehmer dies ab, so bleibt die Stundenzahl unverändert und der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mindestlohn für jede geleistete Stunde zu zahlen.
Das ArbG Berlin (Urt. v. 17.04.2015 - 28 Ca 2405/15) hatte aktuell über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Mitarbeiter eine Kürzung der Wochenstunden abgelehnt und die Zahlung des Mindestlohns für die vertraglich vereinbarten Stunden verlangt hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Berlin hatte Erfolg. Das Gericht sah in der Kündigung zutreffend einen Verstoß gegen das Maßregelverbot (§ 612a BGB). Danach darf die zulässige Rechtsausübung durch einen Arbeitnehmer nicht zu nachteiligen Maßnahmen oder Vereinbarungen seitens des Arbeitgebers führen. Eine solche nachteilige Maßnahme war in der Kündigung zu sehen. Diese war nach Auffassung des ArbG Berlin daher unzulässig.
Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen
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