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Private Werbung für Produkte des Arbeitgebers auf Facebook kann teuer werden!

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Wettbewerbsrecht

Gut gemeint und doch eine teure Angelegenheit für den Arbeitgeber:

Auch Arbeitgeber haben Facebook als Werbeplattform für sich entdeckt. Teilweise werden Mitarbeiter sogar darum gebeten, die eigene Facebook-Fanpage des Arbeitgebers  mit "Gefällt mir" zu markieren. Preisen Mitarbeiter über Facebook zudem noch die Produkte des Arbeitgebers an, kann dies einen tollen Werbeeffekt haben, mitunter kann dies den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen.

In einem vom LG Freiburg (Az. 12 O 83/13) entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite unter Verweis auf das namentlich genannte Autohaus sowie seine dienstliche Telefonnummer für zum Verkauf stehende PKW geworden. Dabei hatte er allerdings verschiedene Angaben nicht gemacht, die vorgeschrieben sind, etwa den Kraftstoffverbrauch oder die CO2-Emissionswerte. Auch ein Impressum fehlte sowie die Angabe der Leistung der PKW in KW. Dies nahm die Klägerin, eine Organisation zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Anlass, Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend zu machen, um die wettbewerbswidrige Werbung zu verhindern.

Der Arbeitgeber hatte sich im Wesentlichen darauf berufen, dass er keine Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbung gehabt habe und sich diese Kenntnis auch nicht habe verschaffen können. Außerdem sein das Angebot des Mitarbeiters über Facebook nur für Freunde und Bekannte bestimmt und nicht öffentlich gewesen.

Das LG Freiburg befand dagegen, dass das Autohaus auch für die Werbung seines Mitarbeiters über Facebook gem. § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich gewesen sei. Der Betriebsinhaber hafte danach auch für ohne seine Kenntnis und gegen seinen Willen innerhalb seiner Betriebsorganisation von Mitarbeitern begangene Wettbewerbsverstöße. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erfolg der Handlung des Mitarbeiters zumindest auch dem Arbeitgeber zu Gute kommt und diesem ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Es darf sich nicht lediglich um eine rein private Tätigkeit des Mitarbeiters handeln. Alleine der beschränkte Leserkreis des Facebook-Posts des Mitarbeiters führte nach Auffassung des LG Freiburg aber nicht bereits zum Entfallen der wettbewerbsrechtlichen Haftungszurechnung. Vielmehr habe es sich um eine Werbeaktion zugunsten des Arbeitgebers gehandelt, der davon profitiere. Unerheblich sei dabei, dass der Mitarbeiter mit der Werbung auch seine  eigenen Verdienstmöglichkeiten habe fördern wollen. Im Ergebnis hatte die Klage vor dem LG Freiburg deshalb in wesentlichen Punkten Erfolg.

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Berechnung des pfändbaren Einkommens

Hat ein Gläubiger des Arbeitnehmers gegen diesen einen Zahlungstitel erwirkt, kann er im Wege der Zwangsvollstreckung den Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber pfänden. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den über dem unpfändbaren Einkommen liegenden Nettolohnanteil an den Gläubiger abführen.

Die Berechnung des pfändbaren Lohnes kann sich als schwierig darstellen, insbesondere wenn zum normalen Lohn weitere Gehaltsbestandteile dazukommen, die ganz oder zum Teil unpfändbar sind. Beispielsweise ist ein Weihnachtsgeld bis zur Höhe von 500 Euro unpfändbar.

Das BAG hat in diesem Jahr (Urt. v. 17.04.2013 - 10 AZR 59/12) höchstrichterlich die Frage entschieden, wie in einem solchen Fall die Berechnung des pfändbaren Lohns vorzunehmen ist. Während die meisten LAGs und ihnen folgend die Praxis bis dato von der sog. Bruttomethode ausgegangen waren, nach der die pfändungsfreien Bezüge als Bruttobetrag vom Gesamtbruttoeinkommen abzusetzen und dann die Steuer und Sozialversicherungsbeiträge wieder aus dem gesamten Bruttoeinkommen zu berechnen und in Abzug zu bringen sind, hat das BAG dem nunmehr eine Absage erteilt.

Danach gilt nunmehr die sog. Nettomethode. Nach ihr sind die unpfändbaren Bezüge zunächst als Bruttobetrag vom Gesamtbrutto abzuziehen. Aus dem sich daraus ergebenden Betrag errechnet sich dann nach Abzug von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen der für die Pfändung relevante Nettolohn.


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Elektronische Wählerliste und Stimmabgabevermerk im Rahmen der Betriebsratswahl

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Wählerliste Stimmabgabevermerk

Aufgabe des Wahlvorstandes einer Betriebsratswahl ist es, eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach Geschlechtern, aufzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, § 2 Abs. 2 WO. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nur Arbeitnehmer, die in der Wählerliste eingetragen sind. Ein Abdruck der Wählerliste ist vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Sie kann ergänzend zudem auf elektronischem Wege bekannt gemacht werden. 

Wesentliche Bedeutung hat die Wählerliste auch bei der Stimmabgabe. Am Wahltag gibt die Wählerin oder der Wähler im Wahllokal ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist. Dadurch soll verhindert werden, dass ein eine doppelte Stimmabgabe - etwa Briefwahl und zusätzlich Stimmabgabe im Wahllokal - möglich ist. 

Der Stimmabgabevermerk kann auch in einer elektronischen Wählerliste erfolgen. Dabei muss nach der Rechtsprechung des BAG allerdings sichergestellt sein, dass der Eintrag in der elektronischen Wählerliste zugleich in allen anderen Wahllokalen sichtbar ist. Ferner muss gewährleistet sein, dass Änderungen an der Wählerliste nur von den Mitgliedern des Wahlvorstands vorgenommen werden können.

Stimmabgabevermerke können nicht nachträglich ergänzt oder berichtigt werden. Ergibt sich bei der Stimmauszählung und einem Vergleich der Anzahl der abgegebenen Stimmen mit der Anzahl der Stimmabgabevermerke eine Differenz, so kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, wenn die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben kann. In einem solchen Fall ist mit § 12 Abs. 3 WO eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verletzt (BAG, Beschl. v. 12.06.2013 - 7 ABR 77/11). 


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Die Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

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Stichworte: Sozialauswahl

Arbeitgeber, die eine oder mehrere betriebsbedingte Kündigungen aussprechen wollen, müssen gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG eine sog. Sozialauswahl vornehmen. Dort heißt es:

"Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; (...)"

Ziel dieser Regelung ist es, bei unvermeidbaren Kündigungen, aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer, den sozial stärksten Arbeitnehmer ausfindig zu machen, der nach der Prämisse des Gesetzes die Kündigung noch am besten "verkraften" können soll.

Der Arbeitgeber hat daher vor einer betriebsbedingten Kündigung zu ermitteln, welche Arbeitnehmer er in die Sozialauswahl einbeziehen muss. Er hat bei der Sozialauswahl alle vergleichbaren, d.h. austauschbaren Arbeitnehmer einzubeziehen. Geht der Arbeitgeber beispielsweise vom Wegfall eines konkreten Arbeitsplatzes aus, muss er prüfen, ob der betroffenen Arbeitnehmer faktisch die Aufgaben anderer Kollegen wahrnehmen könnte, er also gegen diese ausgetauscht werden könnte. Hierfür ist schon ausreichend, wenn die von den anderen Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten zwar nicht gleichartig sind, der Arbeitnehmer diese auf Grund seiner Fähigkeiten und Ausbildung aber ausführen kann. Allerdings muss die andere Tätigkeit gleichwertig sein, also insbesondere auf der gleichen Hierarchieebene angesiedelt sein. 

Weitere Voraussetzung für die Vergleichbarkeit ist zudem, dass der Arbeitgeber den vom Wegfall des Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts auf den Arbeitsplatz des zu vergleichenden Kollegen versetzten könnte. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers ausschließlich auf einen konkreten Arbeitsplatz bezogen ist und der Arbeitgeber sich auch nicht die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz vorbehalten hat. Wer als Sachbearbeiter in einer bestimmten Abteilung eingestellt worden ist, ohne dass der Arbeitsvertrag eine Versetzungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber in eine andere Abteilung vorsieht, ist daher nicht mit Mitarbeitern der anderen Abteilung vergleichbar.

Arbeitnehmer sind desweiteren auch dann nicht miteinander vergleichbar, wenn einer von ihnen ordentlich unkündbar ist oder Sonderkündigungsschutz genießt, etwa als Betriebsratsmitglied, Wahlbewerber oder Wahlvorstand. Ist für die Kündigung eines Mitarbeiters eine behördliche Zustimmung erforderlich, etwa weil dieser schwerbehindert ist, so ist er nur dann mit in die Sozialauswahl einzubeziehen, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.  Nicht zu berücksichtigen sind zudem Mitarbeiter, die die Wartezeit nach § 1 KSchG noch nicht erfüllt haben. Letztere Mitarbeiter sind grundsätzlich vorrangig zu entlassen.

Gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Auf diese Ausnahme sollte der Arbeitgeber sich aber in keinem Fall vorschnell beziehen. Die Anwendungsvoraussetzungen werden von der Rechtsprechung sehr restriktiv ausgelegt. Die betrieblichen Interessen sind nur dann berechtigt, wenn sie dem Betrieb unter Berücksichtigung des Unternehmenszwecks einen nicht unerheblichen Vorteil bringen würden, der bei einer Einbeziehung in die Sozialauswahl nicht zu erreichen wäre. Dies muss der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren detailliert darlegen und ggf. beweisen. 

Die Sozialauswahl bezieht sich grundsätzlich nur auf Mitarbeiter des gleichen Betriebes. Sie ist - im Gegensatz zur Prüfung bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten - betriebsbezogen. Sie kann daher schon dann fehlerhaft sein, wenn sie sich auf einen Teil des Betriebs beschränkt oder über den Betrieb hinaus ausgeweitet wird.

Hat der Arbeitgeber den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter bestimmt, so muss er nun die in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG genannten Daten Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung erfassen und gegeneinander abwägen. Der Arbeitgeber hat zwar bei der Gewichtung der einzelnen Sozialdaten einen gewissen Beurteilungsspielraum, er darf aber keine anderen als die genannten Daten in die Entscheidung einfließen lassen. Die Aufzählung in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ist abschließend.

Hier empfiehlt es sich, die Abwägung anhand eines von der Rechtsprechung anerkannten Punkteschemas vorzunehmen. Bei einem solchen Punkteschema handelt es sich um eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 95 BetrVG, so dass dieses der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegt, sofern ein solcher gebildet ist. Die Vereinbarung einer solchen Richtlinie nach § 95 BetrVG hat aus Arbeitgebersicht den Vorteil, dass die Sozialauswahl in diesem Fall nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden kann. Wie das BAG in einem aktuellen Urteil vom 24.10.2013 - 6 AZR 854/11 - festgestellt hat, sind die Betriebspartner berechtigt, eine Abweichung von einer Auswahlrichtlinie zu vereinbaren, indem sie einen an sich nach dem Punkteschema sozial schützwürdigeren Arbeitnehmer in eine Namensliste zu einem geschlossenen Interessenausgleich aufnehmen. Dies macht die Sozialauswahl nicht von vorneherein grob fehlerhaft.

Für den Arbeitnehmer sollte in einem Kündigungsschutzprozess in jedem Fall die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl gerügt werden, bieten sich doch für einen Arbeitgeber bei der Vornahme der Sozialauswahl eine Vielzahl von Fehlerquellen.


Neue Entscheidung zur Korrektur und Auszahlung eines Gleitzeitguthabens

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Korrektur Gleitzeitguthaben

Besteht bei einer anstehenden Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto oder sind noch Stunden gut zuschreiben ist erhöhte Vorsicht angezeigt.

Das BAG (Urt. v. 26.06.2013 - 5 AZR 428/12) hat entschieden, dass eine Klage auf Vornahme einer noch ausstehenden Stundengutschrift nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbegründet ist. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch das Arbeitszeitkonto geschlossen. Eine Gutschrift kann nach Auffassung des BAG nicht mehr vorgenommen werden. Dem Arbeitnehmer steht daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Korrektur des Arbeitszeitkontos mehr zu.

Arbeitnehmern ist daher zu raten, die nach seiner Auffassung geleisteten und dem Arbeitszeitkonto nicht gut geschriebenen Stunden möglichst im Wege der Zahlungsklage zu verfolgen. Die Zahlungsklage wird auch nicht mit einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbegründet. 

Der Wahlvorstand

Ist im Betrieb ein Betriebsrat im Amt, so bestellt dieser durch Beschluss mit einfacher Mehrheit den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl, § 16 BetrVG. Besteht kein Betriebsrat, kann ein Wahlvorstand gem. §§ 17, 17a BetrVG vom Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, auf einer Betriebsversammlung oder auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern vom Arbeitsgericht bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat hat spätestens 10 Wochen vor Ablauf des Amtszeit des amtierenden Betriebsrats zu erfolgen. Seine Amtszeit beginnt mit seiner Bestellung.
Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Diese Zahl kann durch Beschluss des Betriebsrats erhöht werden, wenn dies für die Durchführung der Wahl erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung über die Mitgliederzahl hat der Betriebsrat den voraussichtlichen Arbeitsanfall, die Größe des Betriebs, die Anzahl der Wahlräume und auch den Arbeitsrhythmus im Betrieb berücksichtigen. Ihm steht insofern ein Beurteilungsspielraum zu. Die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes muss auch bei einer Erhöhung stets ungerade sein. Eine Höchstgrenze ist dagegen nicht vorgesehen.
Die Wählbarkeit des Arbeitnehmers im Rahmen der Betriebsratswahl ist nicht erforderlich. Allerdings können auch Wahlbewerber und Mitglieder des im Amt befindlichen Betriebsrats dem Wahlvorstand angehören. Bei der Besetzung des Wahlvorstands sollen gem. § 16 Abs. 1 S. 5 BetrVG auch Frauen angehören. Der Vorsitzende des Wahlvorstands wird vom Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss bestellt. Ebenso wie für Betriebsratsmitglieder können für jedes Wahlvorstandsmitglied ein oder mehrere Ersatzmitglieder bestellt werden.
Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können gem. § 16 Abs. 1 S. 6 BetrVG einen Beauftragten in den Wahlvorstand entsenden, sofern dort noch keines seiner Mitglieder vertreten ist. Der Beauftragte der Gewerkschaft hat im Wahlvorstand allerdings kein Stimmrecht.
Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch der Wahlordnung, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Eingeleitet wird die Wahl mit dem Erlass des Wahlausschreibens. Der Wahlvorstand hat hierbei zu berücksichtigen, dass die Wahl einerseits sorgfältig vorbereitet werden muss, um eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl zu verhindern. Andererseits soll vermieden werden, dass eine betriebsratlose Zeit entsteht. Seine Beschlüsse trifft der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung trifft den Wahlvorstand, anders als den Betriebsrat, nicht.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands gehört die Stimmauszählung nach erfolgter Wahl. Gem. § 16 WO muss diese sowie die Feststellung des Wahlergebnisses in öffentlicher Sitzung erfolgen.

Das Amt des Wahlvorstands endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats. Vorzeitig aufgelöst werden kann der Wahlvorstand gem. § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG nur vom Arbeitsgericht, wenn er seiner Verpflichtung, die Wahl unverzüglich einzuleiten, nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, nicht nachkommt. Er wird dann vom Arbeitsgericht durch Beschluss ersetzt. Antragsberechtigt sind diesbezüglich der noch amtierende Betriebsrat, mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Der Artikel zum Download

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