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Neuer Artikel zum Sonderkündigungsschutz rund um die Betriebsratswahl online!

Seit heute ist mein aktueller Beitrag zum Sonderkündigungsschutz rund um die Betriebsratswahl auf arbeits-abc.de online! Ich freue mich auf viele Leser unter

http://arbeits-abc.de/sonderkuendigungsschutz-bei-und-nach-betriebsratswahlen/


Missbrauchskontrolle bei Kettenbefristungen

Bei der Einführung des BeschFG und später des TzBfG ging der Gesetzgeber davon aus, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis die Regel, ein befristetes Arbeitsverhältnis dagegen die Ausnahme sein soll. Die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen sollte ursprünglich dazu dienen, insbesondere Arbeitslosen den Wiedereinstieg in den Beruf zu möglichen. Den Arbeitgebern sollten hierdurch Anreize geben werden, mehr Mitarbeiter einzustellen. Heute kann diese Vorstellung des Gesetzgebers als überholt angesehen werden. Die große Zahl an befristeten Arbeitsverträgen zeigt, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass befristete Arbeitsverträge eine Ausnahme darstellen.

Teilweise werden Mitarbeiter über Jahre hinweg mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist spätestens nach einer Dauer von zwei Jahren nur noch mit Sachgrund möglich. Der gesetzliche, nicht abschließende Katalog von Sachgründen für eine Befristung in § 14 Abs.1 TzBfG ist jedoch recht weit gefasst. Gerade in größeren Unternehmen, in denen immer ein gewisser Krankenstand vorhanden ist und immer wieder Mitarbeiterinnen im Mutterschutz oder Elternzeit sind, besteht zumeist ein permanenter Vertretungsbedarf. Natürlich ließe sich hier argumentieren, wer einen permanenten Vertretungsbedarf habe, müsse eben mehr Mitarbeiter unbefristet einstellen. Dem ist allerdings weder der EuGH noch das BAG gefolgt. Dies ist insofern nachvollziehbar als die vertretenen Mitarbeiter zumeist nicht die gleichen Tätigkeiten ausüben, so dass nicht allgemein prognostiziert werden kann, welche Mitarbeiter zum Auffangen etwaiger Ausfälle benötigt werden. Alleine die Tatsache, dass über eine längere Zeit als 2 Jahre mehrere aufeinanderfolgende Befristungen vereinbart werden, führt selbst bei einem dauerhaften Vertretungsbedarf nicht zur Unzulässigkeit der Befristung. Selbstverständlich müssen die Gerichte aber in jedem Fall überhaupt erst einmal prüfen, ob ein Vertretungsbedarf im Zeitpunkt der angegriffenen Befristung bestand. 

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit von Kettenbefristungen kann sich allerdings dann ergeben, wenn der Arbeitgeber die ihm durch das TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten in rechtsmissbräuchlicher Weise ausnutzt. Diesbezüglich sind die Gerichte nach Auffassung des EuGH gehalten, eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall durchzuführen. Maßgebliche Bedeutung hat dabei die Zahl und die Gesamtdauer der Befristungen. Relevant werden können aber auch branchenspezifische Besonderheiten und die Frage, ob der Arbeitnehmer immer mit den gleichen Aufgaben betraut war oder, ob diese sich bei der Verlängerung der Befristungen geändert haben.

Das BAG hat mittlerweile für die Darlegungs- und Beweislast eine Abstufung vorgenommen. Geht die Gesamtdauer der Sachgrundbefristungen über zwei Jahre hinaus und ist die Befristung von einem Sachgrund des § 14 Abs.1 TzBfG gedeckt, muss der Arbeitnehmer Indizien darlegen, die für einen Rechtsmissbrauch durch den Arbeitgeber sprechen. Erst, wenn die Grenze von 2 Jahren in erheblichem Maße überschritten ist und eine hohe Anzahl von Verlängerungen dazu kommt, muss der Arbeitgeber darlegen, dass kein Rechtsmissbrauch vorgelegen hat. Wo hier genau die Grenze anzusiedeln ist, ist bisher noch kaum geklärt. Das BAG hat in jüngeren Entscheidungen bei einer Gesamtdauer von 11 Jahren und 13 Verlängerungen sowie bei einer Gesamtdauer von 6,5 Jahren und 13 Verlängerungen ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch erblickt. Nicht dagegen bei einer Gesamtdauer von fast 10 Jahren und nur 4 Verlängerungen. 

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen

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BAG: Verzicht auf Kündigungsschutzklage auch bei überdurchschnittlichem Zeugnis unwirksam

Nach dem Ausspruch einer Kündigung können beide Arbeitsvertragsparteien ein Interesse daran haben, einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Zum einen um Kosten zu sparen, aber zum anderen auch, um schnell Planungssicherheit zu erhalten. Denkbar ist deshalb, dass ein sog. Abwicklungsvertrag geschlossen wird. Der Abwicklungsvertrag unterscheidet sich vom Aufhebungsvertrag dadurch, dass er selbst nicht die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses regelt, sondern lediglich Bestimmungen über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach der erfolgten Kündigung trifft. Gegenstand eines solchen Vertrages kann die Zahlung einer Abfindung, eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder auch eine Regelung über das zu erteilende Zeugnis sein. Die Kündigung selbst bleibt dagegen unangetastet. Der Arbeitnehmer kann daher auch innerhalb der Drei-Wochen-Frist noch gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Aus diesem Grund enthalten zahlreiche Abwicklungsverträge einen Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Hierdurch will der Arbeitgeber erreichen, dass er mit Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. 

Eine solche Verzichtsklausel ist allerdings nicht ohne Weiteres wirksam. Die Rechtsprechung betont, dass Klageverzicht zwar grundsätzlich zulässig ist, eine Klageverzichtsklausel, bei der es sich regelmäßig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, aber an den §§ 307ff. BGB zu messen ist. Sie darf den Arbeitnehmer damit unter anderem nicht unangemessen benachteiligen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist deshalb, dass der Arbeitnehmer eine angemessene Kompensation für seinen Klageverzicht erhält (grundlegend BAG, Urt. v. 6.9.2007 - Az. 2 AZR 722/06). Diese kompensatorische Gegenleistung kann etwa in der Zahlung einer Abfindung bestehen. Nach einer Entscheidung des LAG Niedersachsen sollte insofern sogar ausreichen, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis zu erteilen als eigentlich geschuldet wäre (LAG Niedersachsen, Urt. v. 27.03.2014 - 5 Sa 1099/13).

Diese Entscheidung des LAG Niedersachsen hat das BAG (Urt. v. 24.09.2015 - 2 AZR 347/15) zwischenzeitlich aufgehoben und dem Arbeitnehmer recht gegeben. Der Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beeinträchtige dessen Rechtsposition erheblich. Die Zusage des Arbeitgebers, als Gegenleistung für den Verzicht ein Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen, hierfür keine angemessene Kompensation dar. Mit dieser Verpflichtung werde lediglich die Erfüllung eines ohnehin bestehenden Anspruchs des Arbeitnehmers bekräftigt. In den Entscheidungsgründen klingt durch, dass das Zeugnis möglicherweise nicht nur "gut", sondern "zu gut" war. Hierzu führt das BAG aus, dass ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden könne, der Arbeitgeber wolle ein - möglicherweise wahrheitswidriges, zu gutes Zeugnis - ausstellen. In der Praxis kommt es demgegenüber nur allzu oft vor, dass im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags eine bessere Zeugnisnote vereinbart wird, als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Selbst wenn dies im entschiedenen Fall tatsächlich so gewesen wäre, bestehen doch erhebliche Zweifel, ob ein solches besseres Zeugnis, den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage aufwiegen kann.

Eine Kompensation des vereinbarten Verzichts ergab sich im vom BAG entschiedenen Fall letztlich auch nicht daraus, dass dem Arbeitnehmer durch die Festlegung einer überdurchschnittlichen Zeugnisnote deren Durchsetzung in einem nachfolgenden Zeugnisrechtsstreit erspart bliebe.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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Abmahnung bei unfreundlichen Äußerungen gegenüber Kunden

Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben, sind arbeitsvertraglich verpflichtet, diesen gegenüber in einer angemessenen und grundsätzlich freundlichen Art und Weise zu kommunizieren. Erhält der Arbeitgeber Beschwerden von Kunden über einen Mitarbeiter, so steht er vor der Frage wie hierauf arbeitsrechtlich zu reagieren ist. 

Dies hängt ganz entscheidend vom Verhalten des Mitarbeiters im Einzelfall ab. Handelt es sich um eine einmalige auch objektiv unfreundliche Äußerung, dürfte zunächst eine Ermahnung angezeigt sein. Verhält sich der Mitarbeiter wiederholt unfreundlich gegenüber Kunden, kommt eine Abmahnung in Betracht. Das LAG Schleswig-Holstein hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 20.05.2014 - 2 Sa 17/14) betont, dass wiederholtes unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden, keine Nichtigkeit ist, sondern grundsätzlich eine Abmahnung rechtfertigt. 

Haben die Äußerungen des Mitarbeiters gegenüber Kunden beleidigenden Charakter, kommt auch eine Kündigung in Betracht. Diese dürfte aber nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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Kündigung und Kündigungsschutzprozess

Eine Kündigung stellt den gravierensten Einschnitt in einem Arbeitsverhältnis dar - egal, ob berechtigt oder unberechtigt. Für den Arbeitnehmer steht in vielen Fällen die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel; aber auch der Arbeitgeber begibt sich mit einer Kündigung zumindest in den ersten 1-2 Monaten nach deren Zustellung in eine Phase der Ungewissheit, da er nicht weiß, ob der Arbeitnehmer ggf. Kündigungsschutzklage erhebt.

Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Je nach Geschäftsgang bei Gericht, kann es noch einmal zwei - drei Wochen dauern, bis die Klage dem Arbeitgeber zugestellt worden ist.

Für den Arbeitnehmer lohnt sich eine genauere - anwaltliche - Prüfung, ob die Kündigung wirksam ist, sehr häufig. Vor allem, wenn sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Die gesetzlichen Kündigungsgründe - personen-, verhaltens- und betriebsbedingt - haben allesamt ihre Tücken. Insbesondere die verhaltensbedingte sowie die betriebsbedingte Kündigung sind sehr "fehleranfällig".

Bei der Frage, ob eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden soll oder nicht, bleibt immer auch die Kostentragungsregelung des § 12a ArbGG zu berücksichtigen. Danach hat jede Partei im Arbeitsgerichtsprozess I. Instanz seine Anwaltskosten selbst zu tragen. D.h. selbst wenn der Arbeitnehmer mit seiner Klage obsiegt, muss er seinen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen. Dies schreckt in der Praxis viele Arbeitnehmer von einer Klageerhebung ab. Hat der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung, so dürfte diese in den meisten Fällen die Kosten übernehmen.

Ein Kündigungsschutzprozess bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Abfindungsvergleich zu erzielen. Ein solcher Vergleich kann für beide Seite Vorteile haben. Der Arbeitnehmer erhält regelmäßig eine Abfindung. Der Arbeitgeber läuft nicht Gefahr, dass sich - im Falle einer unwirksamen Kündigung - Verzugslohnansprüche summieren.

Arbeitgebern ist zu raten, eine Kündigung äußerst sorgfältig vorzubereiten und vor etwaigen "Schnellschüssen" dringend einen Anwalt zu konsultieren. Eine sorgfältige Vorbereitung der Kündigung kann sich in einem Kündigungsschutzverfahren auszahlen.


Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz - Was ist zulässig?

Das Internet ist mittlerweile zum ständigen Begleiter auch am Arbeitsplatz geworden. Die dienstliche Kommunikation via Internet gehört bei zahlreichen Berufen zum Alltag. Viele Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz einen PC zur Verfügung haben, nutzen dies, um auch private Angelegenheiten zu erledigen. Dies reicht vom kurzem Abrufen der privaten Mails über die Lektüre von Online-Zeitungen oder der Nutzung sozialer Netzwerke bis hin zum exzessivem Download von Musik oder Videos.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber, der die betrieblichen Arbeitsmittel und damit auch den PC mit Internetzugang zur Verfügung stellt, frei entscheiden, ob er dies alleine für die dienstliche Nutzung tut oder auch eine Privatnutzung - ggf. in gewissen Grenzen - erlauben will. Erlaubnisnormen finden sich in der Praxis vermehrt in Betriebsvereinbarungen. Besteht im Betrieb keine Regelung, kann auch eine ausdrückliche oder konkludente Erlaubnis in Betracht kommen, beispielsweise bei einer "betriebsüblichen" und geduldeten Internetnutzung, sofern der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass die Nutzung auch weiterhin geduldet werde.

Auch ein kurzer privater Austausch zwischen Arbeitskollegen via Mail oder Instantmessenger dürfte noch keinen Pflichtverstoß darstellen, sondern ist eher mit einer sozial üblichen privaten Plauderei zwischen Kollegen "auf dem Gang" zu vergleichen.

Gibt es keine betriebliche Regelung, so ist zunächst festzuhalten, dass ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit privat im Internet surft regelmäßig seiner Pflicht zur Arbeitsleistung nicht nachkommt. Zudem besteht das Risiko, dass das Firmennetzwerk zu stark beansprucht wird oder von Viren und Schadprogrammen befallen wird. Alleine diese Tatsachen werden den Arbeitgeber - jedenfalls in Fällen einer lediglich einmaligen kurzzeitigen Internetnutzung - allenfalls zu einer Ermahnung berechtigen. Auch dürften auf Grund der nahezu flächendeckend vorhandenen Flatrates für die Internetnutzung heutzutage regelmäßig keine Zusatzkosten durch das Surfen mehr anfallen, mit denen der Arbeitgeber belastet würde.

Problematisch und immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidung sind Fälle, in denen zwar kein ausdrückliches Verbot der Internetnutzung besteht, der Arbeitnehmer aber nicht nur kurzzeitig privat im Internet surft, sondern so häufig und so lange surft, dass nicht mehr von einer Erbringung der Arbeitsleistung gesprochen werden kann. Eine starre zeitliche Grenze lässt - sofern diese nicht vom Arbeitgeber vorgegeben ist - hier nicht ziehen. Kriterien, ob die Internetnutzung noch hinzunehmen ist oder einen Pflichtverstoß darstellt, können nicht nur der zeitliche Umfang, sondern auch das in diesem Zeitpunkt eigentlich angefallene Arbeitspensum sein. Es ist schließlich differenziert zu betrachten, ob der Arbeitnehmer zu erledigende Aufgaben liegen lässt und privat surft, oder ob er ohnehin gerade "Leerlauf" hatte. Festhalten lässt sich, dass ein Arbeitnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von sieben Wochen an drei Tagen gar nicht arbeitet, sondern nur privat surft und an mehreren anderen Tage kaum arbeitet, obwohl genug Arbeit vorhanden gewesen wäre, pflichtwidrig handelt. Um hier von vorneherein Unklarheiten zu vermeiden, ist jedem Arbeitgeber zu raten, eine zeitliche Grenze zu ziehen, beispielsweise die private Internetnutzung auf 15 Minuten pro Tag zu begrenzen.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen eine zeitliche Grenze oder auch ohne Grenze übermäßig im Internet, so kann der Arbeitgeber hierauf zunächst mit einer Abmahnung reagieren. Eine sofortige verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung wird in den allermeisten Fällen nicht wirksam sein. Lediglich in  Fällen einer exzessiven privaten Internetnutzung wird eine Abmahnung als entbehrlich angesehen. So hatte etwa in einer aktuellen Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ein Arbeitnehmer etwa 17.000 private Dateien - anscheinend über Tauschbörsen - auf den Arbeitsplatzrechner geladen, während der Arbeitszeit in Sozial Netzwerken und Chat-Foren gesurft und eine große Anzahl privater Bilddateien am Arbeitsplatz verwaltet. In diesem Fall hielt das LAG Schleswig-Holstein eine Abmahnung für entbehrlich, da der Arbeitnehmer nicht habe davon ausgehen dürfen, der Arbeitgeber werde ein solches Verhalten tolerieren. Auch die lange Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren half dem Arbeitnehmer nicht mehr. Das LAG berücksichtigte insbesondere auch die vom Arbeitnehmer geschaffene Gefahr eines Virenbefalls durch die Downloads zu Lasten des Arbeitnehmers.

Bei Downloads über Tauschbörsen ist zudem zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer ggf. gegen Urheberrechte verstößt und den Arbeitgeber, der Inhaber des Internetanschlusses ist, damit der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt wird.

Als Pflichtverletzungen kommen auch der Download von Daten, der Besuch von Internetseiten am Arbeitsplatzrechner in Betracht, deren Rückverfolgung den Arbeitgeber in Verruf bringen kann, oder die Verursachung von Zusatzkosten durch Download oder den Besuch von Internetseiten. Letztlich bleibt es aber eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese zu einer Abmahnung oder Kündigung berechtigt.

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