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Elektronische Wählerliste und Stimmabgabevermerk im Rahmen der Betriebsratswahl

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Wählerliste Stimmabgabevermerk

Aufgabe des Wahlvorstandes einer Betriebsratswahl ist es, eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach Geschlechtern, aufzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, § 2 Abs. 2 WO. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nur Arbeitnehmer, die in der Wählerliste eingetragen sind. Ein Abdruck der Wählerliste ist vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Sie kann ergänzend zudem auf elektronischem Wege bekannt gemacht werden. 

Wesentliche Bedeutung hat die Wählerliste auch bei der Stimmabgabe. Am Wahltag gibt die Wählerin oder der Wähler im Wahllokal ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist. Dadurch soll verhindert werden, dass ein eine doppelte Stimmabgabe - etwa Briefwahl und zusätzlich Stimmabgabe im Wahllokal - möglich ist. 

Der Stimmabgabevermerk kann auch in einer elektronischen Wählerliste erfolgen. Dabei muss nach der Rechtsprechung des BAG allerdings sichergestellt sein, dass der Eintrag in der elektronischen Wählerliste zugleich in allen anderen Wahllokalen sichtbar ist. Ferner muss gewährleistet sein, dass Änderungen an der Wählerliste nur von den Mitgliedern des Wahlvorstands vorgenommen werden können.

Stimmabgabevermerke können nicht nachträglich ergänzt oder berichtigt werden. Ergibt sich bei der Stimmauszählung und einem Vergleich der Anzahl der abgegebenen Stimmen mit der Anzahl der Stimmabgabevermerke eine Differenz, so kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, wenn die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben kann. In einem solchen Fall ist mit § 12 Abs. 3 WO eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verletzt (BAG, Beschl. v. 12.06.2013 - 7 ABR 77/11). 


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Die Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

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Stichworte: Sozialauswahl

Arbeitgeber, die eine oder mehrere betriebsbedingte Kündigungen aussprechen wollen, müssen gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG eine sog. Sozialauswahl vornehmen. Dort heißt es:

"Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; (...)"

Ziel dieser Regelung ist es, bei unvermeidbaren Kündigungen, aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer, den sozial stärksten Arbeitnehmer ausfindig zu machen, der nach der Prämisse des Gesetzes die Kündigung noch am besten "verkraften" können soll.

Der Arbeitgeber hat daher vor einer betriebsbedingten Kündigung zu ermitteln, welche Arbeitnehmer er in die Sozialauswahl einbeziehen muss. Er hat bei der Sozialauswahl alle vergleichbaren, d.h. austauschbaren Arbeitnehmer einzubeziehen. Geht der Arbeitgeber beispielsweise vom Wegfall eines konkreten Arbeitsplatzes aus, muss er prüfen, ob der betroffenen Arbeitnehmer faktisch die Aufgaben anderer Kollegen wahrnehmen könnte, er also gegen diese ausgetauscht werden könnte. Hierfür ist schon ausreichend, wenn die von den anderen Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten zwar nicht gleichartig sind, der Arbeitnehmer diese auf Grund seiner Fähigkeiten und Ausbildung aber ausführen kann. Allerdings muss die andere Tätigkeit gleichwertig sein, also insbesondere auf der gleichen Hierarchieebene angesiedelt sein. 

Weitere Voraussetzung für die Vergleichbarkeit ist zudem, dass der Arbeitgeber den vom Wegfall des Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts auf den Arbeitsplatz des zu vergleichenden Kollegen versetzten könnte. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers ausschließlich auf einen konkreten Arbeitsplatz bezogen ist und der Arbeitgeber sich auch nicht die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz vorbehalten hat. Wer als Sachbearbeiter in einer bestimmten Abteilung eingestellt worden ist, ohne dass der Arbeitsvertrag eine Versetzungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber in eine andere Abteilung vorsieht, ist daher nicht mit Mitarbeitern der anderen Abteilung vergleichbar.

Arbeitnehmer sind desweiteren auch dann nicht miteinander vergleichbar, wenn einer von ihnen ordentlich unkündbar ist oder Sonderkündigungsschutz genießt, etwa als Betriebsratsmitglied, Wahlbewerber oder Wahlvorstand. Ist für die Kündigung eines Mitarbeiters eine behördliche Zustimmung erforderlich, etwa weil dieser schwerbehindert ist, so ist er nur dann mit in die Sozialauswahl einzubeziehen, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.  Nicht zu berücksichtigen sind zudem Mitarbeiter, die die Wartezeit nach § 1 KSchG noch nicht erfüllt haben. Letztere Mitarbeiter sind grundsätzlich vorrangig zu entlassen.

Gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Auf diese Ausnahme sollte der Arbeitgeber sich aber in keinem Fall vorschnell beziehen. Die Anwendungsvoraussetzungen werden von der Rechtsprechung sehr restriktiv ausgelegt. Die betrieblichen Interessen sind nur dann berechtigt, wenn sie dem Betrieb unter Berücksichtigung des Unternehmenszwecks einen nicht unerheblichen Vorteil bringen würden, der bei einer Einbeziehung in die Sozialauswahl nicht zu erreichen wäre. Dies muss der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren detailliert darlegen und ggf. beweisen. 

Die Sozialauswahl bezieht sich grundsätzlich nur auf Mitarbeiter des gleichen Betriebes. Sie ist - im Gegensatz zur Prüfung bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten - betriebsbezogen. Sie kann daher schon dann fehlerhaft sein, wenn sie sich auf einen Teil des Betriebs beschränkt oder über den Betrieb hinaus ausgeweitet wird.

Hat der Arbeitgeber den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter bestimmt, so muss er nun die in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG genannten Daten Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung erfassen und gegeneinander abwägen. Der Arbeitgeber hat zwar bei der Gewichtung der einzelnen Sozialdaten einen gewissen Beurteilungsspielraum, er darf aber keine anderen als die genannten Daten in die Entscheidung einfließen lassen. Die Aufzählung in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ist abschließend.

Hier empfiehlt es sich, die Abwägung anhand eines von der Rechtsprechung anerkannten Punkteschemas vorzunehmen. Bei einem solchen Punkteschema handelt es sich um eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 95 BetrVG, so dass dieses der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegt, sofern ein solcher gebildet ist. Die Vereinbarung einer solchen Richtlinie nach § 95 BetrVG hat aus Arbeitgebersicht den Vorteil, dass die Sozialauswahl in diesem Fall nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden kann. Wie das BAG in einem aktuellen Urteil vom 24.10.2013 - 6 AZR 854/11 - festgestellt hat, sind die Betriebspartner berechtigt, eine Abweichung von einer Auswahlrichtlinie zu vereinbaren, indem sie einen an sich nach dem Punkteschema sozial schützwürdigeren Arbeitnehmer in eine Namensliste zu einem geschlossenen Interessenausgleich aufnehmen. Dies macht die Sozialauswahl nicht von vorneherein grob fehlerhaft.

Für den Arbeitnehmer sollte in einem Kündigungsschutzprozess in jedem Fall die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl gerügt werden, bieten sich doch für einen Arbeitgeber bei der Vornahme der Sozialauswahl eine Vielzahl von Fehlerquellen.


Neue Entscheidung zur Korrektur und Auszahlung eines Gleitzeitguthabens

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Stichworte: Korrektur Gleitzeitguthaben

Besteht bei einer anstehenden Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto oder sind noch Stunden gut zuschreiben ist erhöhte Vorsicht angezeigt.

Das BAG (Urt. v. 26.06.2013 - 5 AZR 428/12) hat entschieden, dass eine Klage auf Vornahme einer noch ausstehenden Stundengutschrift nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbegründet ist. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch das Arbeitszeitkonto geschlossen. Eine Gutschrift kann nach Auffassung des BAG nicht mehr vorgenommen werden. Dem Arbeitnehmer steht daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Korrektur des Arbeitszeitkontos mehr zu.

Arbeitnehmern ist daher zu raten, die nach seiner Auffassung geleisteten und dem Arbeitszeitkonto nicht gut geschriebenen Stunden möglichst im Wege der Zahlungsklage zu verfolgen. Die Zahlungsklage wird auch nicht mit einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbegründet. 

Der Wahlvorstand

Ist im Betrieb ein Betriebsrat im Amt, so bestellt dieser durch Beschluss mit einfacher Mehrheit den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl, § 16 BetrVG. Besteht kein Betriebsrat, kann ein Wahlvorstand gem. §§ 17, 17a BetrVG vom Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, auf einer Betriebsversammlung oder auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern vom Arbeitsgericht bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat hat spätestens 10 Wochen vor Ablauf des Amtszeit des amtierenden Betriebsrats zu erfolgen. Seine Amtszeit beginnt mit seiner Bestellung.
Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Diese Zahl kann durch Beschluss des Betriebsrats erhöht werden, wenn dies für die Durchführung der Wahl erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung über die Mitgliederzahl hat der Betriebsrat den voraussichtlichen Arbeitsanfall, die Größe des Betriebs, die Anzahl der Wahlräume und auch den Arbeitsrhythmus im Betrieb berücksichtigen. Ihm steht insofern ein Beurteilungsspielraum zu. Die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes muss auch bei einer Erhöhung stets ungerade sein. Eine Höchstgrenze ist dagegen nicht vorgesehen.
Die Wählbarkeit des Arbeitnehmers im Rahmen der Betriebsratswahl ist nicht erforderlich. Allerdings können auch Wahlbewerber und Mitglieder des im Amt befindlichen Betriebsrats dem Wahlvorstand angehören. Bei der Besetzung des Wahlvorstands sollen gem. § 16 Abs. 1 S. 5 BetrVG auch Frauen angehören. Der Vorsitzende des Wahlvorstands wird vom Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss bestellt. Ebenso wie für Betriebsratsmitglieder können für jedes Wahlvorstandsmitglied ein oder mehrere Ersatzmitglieder bestellt werden.
Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können gem. § 16 Abs. 1 S. 6 BetrVG einen Beauftragten in den Wahlvorstand entsenden, sofern dort noch keines seiner Mitglieder vertreten ist. Der Beauftragte der Gewerkschaft hat im Wahlvorstand allerdings kein Stimmrecht.
Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch der Wahlordnung, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Eingeleitet wird die Wahl mit dem Erlass des Wahlausschreibens. Der Wahlvorstand hat hierbei zu berücksichtigen, dass die Wahl einerseits sorgfältig vorbereitet werden muss, um eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl zu verhindern. Andererseits soll vermieden werden, dass eine betriebsratlose Zeit entsteht. Seine Beschlüsse trifft der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung trifft den Wahlvorstand, anders als den Betriebsrat, nicht.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands gehört die Stimmauszählung nach erfolgter Wahl. Gem. § 16 WO muss diese sowie die Feststellung des Wahlergebnisses in öffentlicher Sitzung erfolgen.

Das Amt des Wahlvorstands endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats. Vorzeitig aufgelöst werden kann der Wahlvorstand gem. § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG nur vom Arbeitsgericht, wenn er seiner Verpflichtung, die Wahl unverzüglich einzuleiten, nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, nicht nachkommt. Er wird dann vom Arbeitsgericht durch Beschluss ersetzt. Antragsberechtigt sind diesbezüglich der noch amtierende Betriebsrat, mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Der Artikel zum Download

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Die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium

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Stichworte: Befristungsrecht

Ein Sachgrund für eine Befristung liegt gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Durch diese Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, Berufsanfängern einen Einstieg in das Berufsleben zu ermöglichen. 

Unter Ausbildung in diesem Sinne sind das Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG oder öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse zu verstehen. Auf einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder des Studiums kommt es nicht an.

Entscheidend ist, dass die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt. Es muss sich daher grundsätzlich um eine Erstbefristung handeln. Wie lange der zeitliche Abstand zwischen Ausbildung und Studium sein darf, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Teilweise wird eine enge zeitliche Verbindung verlangt. Die in verschiedenen Urteilen in letzter Zeit angeklungenen Überlegungen des BAG zur arbeitsmarktpolitischen Bedeutung des Befristungsrechts dürften allerdings dafür sprechen, es genügen zu lassen, wenn zwischen Ausbildung/Studium kein weiteres Beschäftigungsverhältnis gelegen hat. Letztlich lässt sich die Frage allerdings nur im konkreten Einzelfall abschließend beurteilen. Ein Beschäftigungsverhältnis vor oder während der Ausbildung oder des Studiums ist dagegen unschädlich. Ob ein kurzfristiger Gelegenheitsjob einer Sachgrundbefristung nach §14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG entgegensteht, hat das BAG bisher nicht abschließend entschieden.


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Muss der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag angegeben werden?

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Stichworte: Befristungsrecht

Im Befristungsrecht ist zwischen der sachgrundlosen Befristung und der Befristung mit einem Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG zu unterscheiden. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass eine sachgrundlose Befristung nur bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig ist und innerhalb dieser zwei Jahre maximal dreimal verlängert werden darf. Die Sachgrundbefristung ist dagegen grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt und unterliegt lediglich einer Missbrauchskontrolle. Zudem ist eine Sachgrundbefristung auch bei Vorliegen einer sog. Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG möglich. Oft geht aus dem Arbeitsvertrag nicht hervor, ob es sich um eine Sachgrundbefristung oder um eine sachgrundlose Befristung handelt. 

Das BAG (Urt. v. 29.06.2011 – 7 AZR 774/09, NZA 2011, 1151ff.) hat über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: 

In dem streigegenständlichen Formulararbeitsvertrag hieß es unter anderem: „Die Befristung erfolgt aus folgendem Grund: Der Arbeitnehmer wird für die Dauer von zwei Jahren zur Probe eingestellt, um dem Arbeitnehmer die Übernahme in eine dauerhafte Beschäftigung zu erleichtern.“ Der Arbeitgeber bezog sich damit auf den ersten Blick auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG bei Einstellung zu Erprobung. Dass der Zeitraum von 2 Jahren zur Erprobung deutlich zu lang war, dürfte recht schnell klar gewesen sein. Der Arbeitgeber argumentierte dann allerdings, die Befristung sei jedenfalls als sachgrundlose Befristung zulässig. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Befristungsabrede sei unwirksam, da nur der Sachgrund der Erprobung im Arbeitsvertrag genannt sei. Zudem sei auch der Personalrat sei nur zu diesem Befristungsgrund angehört worden. 

Das BAG hielt die Befristung entgegen der Auffassung des Klägers für wirksam, da sie gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ohne sachlichen Grund zulässig sei. Es bedurfte nach Auffassung des BAG dazu auch unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB trotz der Nennung eines Sachgrundes keiner ausdrücklichen Einräumung der Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung im Arbeitsvertrag selbst. Der Arbeitgeber kann nach Auffassung des BAG grundsätzlich die Befristung auch dann noch auf § 14 Abs. 2 TzBfG stützen, wenn ein Sachgrund im Vertrag genannt ist. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis im Befristungsrecht. Dieses bezieht sich nur auf die Befristungsabrede als solche, nicht aber auf deren Rechtfertigung. 

Ausreichend ist nach Auffassung des BAG damit das objektive Vorliegen der Voraussetzungen für eine zulässige Befristung. Durch die Benennung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag sei die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nicht konkludent abbedungen worden. Hierin sah das BAG nicht den Willen der Parteien, die Befristung solle mit dem formulierten Sachgrund stehen und fallen. 

Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates waren aus Sicht des BAG eingehalten. Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen beziehe sich nicht auf die zeitliche Dauer des Vertrages als Bestandteil der Vereinbarung.

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