BLOG  |  PODCAST

Altersgrenze mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Diskriminierung Regelaltersgrenze

Die gestiegene Lebenserwartung und die auf dem Vormarsch befindliche Altersarmut haben auch im Arbeitsrecht Auswirkungen. Vor Jahren sehnten sich Arbeitnehmer den Ruhestand herbei, heute wollen viele Mitarbeiter länger arbeiten, zumeist, weil sie auf die Einkünfte angewiesen sind und alleine von ihrer gesetzlichen Rente nicht leben können. Ein Großteil der Arbeitsverträge enthält allerdings Höchstaltersgrenzen. So wird regelmäßig vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet in dem der Arbeitnehmer eine gesetzliche Rente in Anspruch nehmen kann. 

Zwar handelt es sich bei der Vereinbarung streng genommen um eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, die dem TzBfG unterliegt. Da das Arbeitsverhältnis auch für eine längere Dauer als zwei Jahre befristet ist, bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung eines Sachgrundes. Den Sachgrund erblickt die Rechtsprechung in der Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente und dem Interesse des Arbeitgebers an einer verlässlichen Personalplanung. Probleme wirft eine Regelaltersgrenze in Arbeitsverträgen allerdings in diskriminierungsrechtlicher Hinsicht auf. Durch sie erfahren alle Arbeitnehmer, die die gesetzliche Altersgrenze überschritten haben eine schlechtere Behandlung als Mitarbeiter, die diese noch nicht erreicht haben. Auch die Möglichkeit einer Beschäftigung nachzugehen und sich dadurch zu verwirklichen, wird als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als schützenswert angesehen. 

Trotzdem ist eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gem. § 10 AGG möglich. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist danach dann zulässig, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigtig ist. Zudem müssen die Mittel zur Erreichung des legitimes Ziel angemessen und erforderlich sein. Gem. § 10 S. 1 Nr. 5 AGG ist eine Ungleichbehandlung unter anderem dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um eine Vereinbarung handelt, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 05.03.2013 daher entschieden, dass Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, wirksam sind. Sie stellen keine Diskriminierung wegen des Alters dar (BAG, Urt. v. 5.3.2013 - 1 AZR 417/12). Damit dürfte für die Praxis nunmehr Klarheit bestehen, dass auch weiterhin eine Befristung auf das Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig ist. 

Vorsicht ist dagegen bei einer Befristung auf einen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze geboten. Eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa bei Vollendung des 58. Lebensjahres wird regelmäßig als altersdiskriminierend und damit als unwirksam anzusehen sein, sofern kein Sachgrund für die Befristung vorliegt. Die Konsequenz wäre das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses auch über den Befristungszeitpunkt hinaus. 

Zutreffend hat das ArbG Bonn nun in einem aktuellen Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG entschieden, dass die Befristung auf die gesetzliche Regelaltersgrenze auch bei freien Mitarbeitern keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 AGG darstellt. Zwar liegt in der Tat eine Benachteiligung wegen des Alters vor, diese ist allerdings gem. § 10 S. 1 Nr. 5 AGG gerechtfertigt, da die Befristung auf die gesetzliche Regelaltersgrenze erfolgte. Das AGG bezieht auch Selbstständige über § 6 Abs. 3 AGG in gewissen Grenzen in seinen Schutz ein. Ein bestehender Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung muss dann aber ebenso gegenüber Selbstständigen Beachtung finden.

Der Artikel zum Download

Kein Schmerzensgeld bei Diskriminierung befristet beschäftigter Mitarbeiter

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Diskriminierung Befristung

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer genießen gem. § 4 Abs. 2 TzBfG einen besonderen Diskriminierungsschutz. Danach darf ein Arbeitnehmer wegen der Befristung nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. So können befristet beschäftigte Mitarbeiter insbesondere die gleiche Vergütung oder andere geldwerte Leistung beanspruchen wie Arbeitnehmer in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Ein befristet eingestellter Arbeitnehmer muss damit die gleiche Stundenvergütung erhalten wie ein unbefristet Beschäftigter. An den sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern sind strenge Anforderungen zu stellen. Insofern sind objektive Gründe erforderlich, die einem billigenswerten Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen und im Hinblick auf dessen Verwirklichung geeignet und erforderlich sind. Eine Diskriminierungsabsicht oder ein Verschulden setzt § 4 Abs. 2 TzBfG dagegen nicht voraus.

Eine Maßnahme des Arbeitgebers die gegen § 4 Abs. 2 TzBfG verstößt, ist unwirksam (§ 134 BGB).

Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 2 TzBfG soll daneben regelmäßig lediglich auf eine Beseitigung der Ungleichbehandlung gerichtet sein und damit eine Anpassung "nach oben" beinhalten. Anders ist eine Beseitigung der Diskriminierung oft nicht möglich.
 
Das BAG (Urt. v. 21. 2. 2013 - 8 AZR 68/12) hat es dagegen abgelehnt, einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Diskriminierung zuzusprechen. Eine solche Rechtsfolge vermag das BAG dem § 4 Abs. 2 TzBfG nicht zu entnehmen. Auch vertragliche, auf immateriellen Schadensersatz gerichtete Ansprüche hat das BAG verneint, da die Norm des § 253 BGB immaterielle Schadensersatzansprüche bei Diskriminierung nicht vorsehe.

Ehrenamtliche Tätigkeit oder Arbeitsverhältnis?

Stichworte: Ehrenamt Arbeitsverhältnis

In Deutschland geht eine Vielzahl von Menschen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. In aller Regel unterliegen sie dabei mehr oder weniger weitgehenden Vorgaben der Organisationen für die sie tätig sind. Kommt hierzu noch ein finanzieller Bestandteil, etwa in Form einer Aufwandsentschädigung, lässt sich durchaus überlegen, ob es sich rechtlich betrachtet nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.

In dem einer neueren Entscheidung des BAG (Urt. v. 29.08.2012 - 10 AZR 499/11) zugrunde liegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin in der Telefonseelsorge gegenüber der Trägerorganisation genau dies geltend gemacht, nachdem man sie von ihren Aufgaben entbunden hatte. Das BAG geht in seinem Urteil streng anhand der Definition vor, wonach Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Typisch für ein Arbeitsverhältnis ist, dass der Arbeitnehmer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Entscheidend ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. 

Zusätzlich weist das BAG auf die jedem Arbeitsverhältnis als gegenseitigem Vertrag inne wohnende Vergütungserwartung hin. Diese unterscheidet das Arbeitsverhältnis von dem einer typischen ehrenamtlichen Tätigkeit zugrunde liegendem Auftragsverhältnis. Das BAG entschied, dass die Mitarbeiterin der Telefonseelsorge keine Arbeitnehmerin gewesen sei. Sie sei insbesondere frei darin gewesen, ob und wann sie sich in die Dienstpläne eintragen wollte. Es wurde von ihr lediglich erwartet, dass sie 10 Stunden pro Monat zum Dienst bereit stand. Dass sie an gewisse inhaltliche Vorgaben bezüglich der Dienstgestaltung gebunden gewesen sei, etwa Vermerke über die Telefonate zu erstellen, sei nicht Ausdruck eines vom Beklagten in Anspruch genommenen Direktionsrechts gewesen, sondern habe sich in den für einen Auftrag typischen, auf die Erledigung des jeweiligen Auftrags bezogenen Grenzen des Weisungsrechts gehalten. Inhaltlich war die Klägerin alleine für die Telefongespräche verantwortlich. 

Entscheidend war für das BAG letztlich, dass die Klägerin selbst in ihren Diensten eine karitative und unentgeltliche Tätigkeit erblickt hatte. Sie hatte ihre Tätigkeit nicht in Erwartung einer Gegenleistung erbracht.

Der Artikel zum Download.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

Impressum: hier

Mein Profil auf www.jota-rechtsanwaelte.de und anwalt24.de 

Anweisung zur Benutzung einer elektronischen Signaturkarte durch den Arbeitgeber

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Weisungsrecht elektronische Signatur

Die elektronische Signatur kann mittlerweile bei Einhaltung besonderer Voraussetzungen die gleiche Funktion erfüllen, wie eine eigenhändige Unterschrift. Es handelt sich hierbei um mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, die eine Identifikation des Unterzeichners bzw. Signaturerstellers ermöglichen und die Integrität der signierten elektronischen Informationen kontrollierbar machen. Hierdurch soll der Rechtsverkehr - unter anderem auch mit Gerichten - erleichert werden. Teilweise werden Aufgaben im Bereich der Verwaltung nur noch über die elektronische Signatur abgewickelt. 

Hierum ging es in einem jüngst vom BAG (Urt. v. 25.09.2013 - 10 AZR 270/12). Eine Verwaltungsangestellte hatte gegen die Weisung des Arbeitgebers geklagt, eine qualifizierte elektronische Signatur bei der zuständigen Zertifizierungsstelle zu beantragen. Hintergrund war, dass die Verwaltungsangestellte mit der Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren befasst war, und diese Veröffentlichung nur noch mit einer elektronischen Signatur möglich ist. 

Die Klägerin hatte sich gegen die Zertifizierungspflicht gewehrt, da sie hierfür ihre Personalausweisdaten an die Zertifizierungsstelle hätte übermitteln müssen. Sie sah in einer solchen Übermittlung einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und befürchtete einen Mißbrauch ihrer Daten. 

Das BAG (Urt. v. 25.09.2013 - 10 AZR 270/12; Pressemitteilung) entschied, dass die Weisung des Arbeitgebers rechtmäßig war. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei der Klägerin zumutbar gewesen. Es seien keine besonders sensiblen Daten betroffen, so dass die Übermittlungspflicht sich nur auf den äußeren Bereich der Privatsphäre beziehe. Auch wies das Gericht auf den Schutz der Daten durch die Regelungen des Signaturgesetzes (SiG) hin. In entschiedenen Fall bestand zudem eine Dienstvereinbarung, nach der die übermittelten Daten nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet werden durften.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

Impressum: hier

Mein Profil auf www.jota-rechtsanwaelte.de und anwalt24.de 

Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitsvertrag

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Werkvertrag Dienstvertrag Arbeitsvertrag

Aus aktuellem Anlass rückt die Abgrenzung zwischen den Vertragstypen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitsvertrag immer stärker in den Fokus. Einige Unternehmen versuchen über den vermeintlichen Abschluss von freien Dienst- oder Werkverträgen, sich aus den teilweise als zu eng und arbeitgeberfeindlich empfundenen Grenzen des Arbeitsrechts zu lösen.

Werkverträge auf der einen Seite und Dienstverträge sowie Arbeitsverträge als spezielle Form des Dienstvertrages unterscheiden sich allgemein gefasst dadurch, dass der Werkunternehmer einen Erfolg schuldet, der Dienst- bzw. Arbeitnehmer nur das Tätigwerden an sich. Die Abgrenzung kann im Einzelfall allerdings schwieriger sein, als es zunächst scheint. Ausschlaggebend im Einzelfall ist, welche der beiden Parteien das Risiko für das Ausbleiben des Erfolgs trägt. Das BAG hat etwa ganz aktuell entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis und kein Werkvertrag vorliegt, wenn ein Mitarbeiter damit betraut ist Bodendenkmäler EDV-mäßig zu erfassen (Urt. v. 25.9.2013 - 10 AZR 282/12; Pressemitteilung vom 25.09.2013)

Bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Dienstvertrag kommt es entscheidend auf die persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden vom Dienstgeber an. Indizien für eine persönliche Abhängigkeit sind beispielsweise die Eingliederung in den Betriebsablauf, eine weitgehende Weisungsgebundenheit im Hinblick auf Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung, sowie ggf. ergänzend das Fehlen eines unternehmerischen Risikos.

Nicht ausschlaggebend ist dagegen die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertragswerkes. Weicht die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses von der Bezeichnung in der Vertragsurkunde ab, so ist erstere entscheidend.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

Impressum: hier

Mein Profil auf www.jota-rechtsanwaelte.de und anwalt24.de 

Die Versetzung im Individualarbeitsrecht

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wiesbaden Wetzlar

Stichworte: Versetzung

Unter der Versetzung versteht man im Arbeitsrecht ganz allgemein gesprochen, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch einseitige Weisung des Arbeitgebers im Hinblick auf Ort, Zeit, Umfang oder Inhalt der Arbeitsleistung.

Im Individualarbeitsrecht geht es dabei um die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, die mit einer Änderung der Arbeitsbedingungen nach Ort, Zeit, Umfang und/oder Inhalt verbunden ist. 
Gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber die vorgenannten Arbeitsbedingungen nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Dieses sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers ist also zunächst durch die Vorgaben insbesondere des Arbeitsvertrages begrenzt. Legt der Arbeitsvertrag ausdrücklich den Arbeitsort fest, kann der Arbeitnehmer nicht im Wege des Direktionsrechts angewiesen werden, seine Tätigkeit an einem anderen Ort aufzunehmen. In vielen Fällen enthalten Arbeitsverträge allerdings Klauseln, die eine Änderung des Arbeitsortes durch den Arbeitgeber zulassen. 

Gleiches gilt für die Zuweisung einer anderen Tätigkeit. Auch hier ist zunächst zu prüfen, welche Tätigkeit der Arbeitsvertrag vorsieht. Sieht dieser beispielsweise vor, dass der Arbeitnehmer als Mechaniker beschäftigt wird, so kann ihm grundsätzlich keine kaufmännische Tätigkeit in der Sachbearbeitung zugewiesen werden. Viele Arbeitsverträge enthalten aber auch insofern Klauseln, die die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht, ermöglichen sollen. 

Sowohl letztgenannte Klauseln als auch Änderungsvorbehalte im Hinblick auf den Arbeitsort (sog. Versetzungsklauseln) sind im Wesentlichen zulässig. Da es sich bei Arbeitsverträgen aber zumeist um vorformulierte Vertragswerke handelt, die das gesetzliche Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitern sollen, müssen die Vorgaben des AGB-Rechts eingehalten werden. Insbesondere müssen die Klauseln klar und eindeutig formuliert sein. Arbeitgebern ist daher zu raten, Versetzungsklauseln sehr präzise zu formulieren und auch deutlich zu machen, dass die Interessen des Arbeitnehmers bei einer Versetzungsentscheidung Berücksichtigung finden. Arbeitnehmer sollten die Klauseln bei einem Streit über eine Versetzung genau prüfen. Das AGB-Recht birgt für Arbeitgeber so manche Tücken.

Hält sich die Versetzung in den Grenzen des Arbeitsvertrags und verstößt sie auch nicht gegen eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag, ist zu prüfen, ob sie billigem Ermessen entspricht.
Der Arbeitgeber hat dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die verschiedenen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind u.a. auch die Wertungen der Grundrechte zu beachten. So müsste der Arbeitgeber beispielsweise die Religionsfreiheit beachten, wenn er einem Mitarbeiter eine Tätigkeit zuweist, die im Widerspruch zu dessen religiöser Überzeugung steht. Zudem muss der Arbeitgeber auch in seine Entscheidung einbeziehen, wenn die zuzuweisende Tätigkeit zu gesundheitlichen Schäden beim Mitarbeiter führen würde. Letztlich ist es immer eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob die Versetzungsentscheidung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht.

In der Praxis stellt sich für den Mitarbeiter zumeist folgendes Problem: Hält er eine Versetzung für rechtsunwirksam, kann er gerichtlich gegen diese vorgehen. Bis er ein letztinstanzliches Urteil hierzu erstritten hat, können allerdings mehrere Jahre verstreichen. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung wird ihm in den meisten Fällen allerdings nichts anderes übrig bleiben als der Versetzung zunächst nachzukommen, will er keine Kündigung riskieren. Selbst wenn man dem Arbeitnehmer juristisch bei einer rechtswidrigen Weisung ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. seiner Arbeitsleistung zubilligt, ist doch das Risiko groß, dass der Arbeitgeber die Arbeitsverweigerung zum Anlass für eine Kündigung nimmt und dadurch Fakten schafft. Der Arbeitnehmer wäre dann gezwungen, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gegen diese zu klagen und damit den nächsten Prozess zu führen, will er die Kündigung nicht wirksam werden lassen.


Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

Impressum: hier

Mein Profil auf www.jota-rechtsanwaelte.de und anwalt24.de 

Über uns

Wir sind eine zivil- und verwaltungsrechtlich ausgerichtete Partnerschaft von Rechtsanwälten. Bei uns finden Sie Ihren Experten für die Rechtsgebiete Mietrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bildet das Datenschutzrecht.

Büro Gießen

Schiffenberger Weg 61
35394 Gießen

Tel.: 0641 9727668
Fax: 0641 9727669

giessen@jota-rechtsanwaelte.de

Büro Rechtenbach

Am Schwingbach 11
35625 Hüttenberg

Tel.: 06441 679766
Fax: 06441 679768

rechtenbach@jota-rechtsanwaelte.de