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Gemeinsamer Betrieb

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden
Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn vorhandene materielle und immaterielle Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammen gefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und die Steuerung des Einsatzes durch einen einheitlichen Leitungsapparat auf Grund einer - zumindest stillschweigenden - Führungsvereinbarung erfolgt. Wird der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt.

Relevant ist das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs insbesondere auch im Bereich des Kündigungsschutzes. So bezieht sich etwa die Sozialauswahl i.S.v. § 1 III KSchG in einem gemeinsamen Betrieb auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer, egal zu welchem Unternehmen sie gehören. 

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Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs bei Aufnahme eines Studiums

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Stichworte: Anderweitiger Erwerb Studium



Befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug, so kann der Arbeitnehmer zwar die vereinbarte Vergütung verlangen, er muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Böswilliges Unterlassen liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich und grundlos Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm Arbeit angeboten wird. Er muss in Kenntnis der objektiven Umstände – Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und der Nachteilsfolge für den Arbeitgeber – vorsätzlich untätig bleiben. Bei der Abwägung, was dem Arbeitnehmer zumutbar ist, muss nach Auffassung des BAG die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (Urt. v. 9.8.1974 – 3 AZR 350/73, AP HGB § 74c Nr. 5).

Das BAG sieht es grundsätzlich nicht als böswillig an, wenn der Arbeitnehmer ein erfolgversprechendes Studium aufnimmt (BAG, Urt. v. 13.2.1996 – 9 AZR 931/94, NZA 1996, 1039 = AP HGB § 74c Nr. 18). Eine allgemeine Aussage, wonach jedes Studium des Arbeitnehmers stets oder nie als böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Erwerbs zu bewerten sei, verbiete sich aber (BAG, Urt. v. 18.2.1974 – 3 AZR 519/73, AP HGB § 74c Nr. 4). Ein erfolgversprechendes Studium beruhe regelmäßig auf einer sinnvollen Berufsentscheidung (BAG, Urt. v. 9.8.1974 – 3 AZR 350/73, AP HGB § 74c Nr. 5). Allerdings hat das BAG in diesem Urteil offen gelassen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei, oder ob bei Aufnahme eines Studiums die Einwendung des böswilligen Unterlassens eines anderweitigen Erwerbs grundsätzlich ausscheidet (BAG, Urt. v. 13.2.1996 – 9 AZR 931/94, NZA 1996, 1039 = AP HGB § 74c HGB Nr. 18). Allerdings ließe sich auch nicht sagen, dass der Besuch einer Hochschule nie als Missbrauch einer Karenzentschädigung angesehen werden könne. Nicht hinnehmen muss der Arbeitgeber aber, dass ein schulisch minderbegabter studiert oder ein sinn- und planloses Studium betrieben wird (BAG, Urt. v. 9.8.1974 – 3 AZR 350/73, AP HGB § 74c Nr. 5). Es kommt nach Ansicht des BAG auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (BAG, Urt. v. 13.2.1996 – 9 AZR 931/94, NZA 1996, 1039 = AP HGB § 74c HGB Nr. 18). 

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Tendenzbetriebe

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden In den Tendenzbetrieben ist die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes eingeschränkt.
Tendenzunternehmen sind solche Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar oder überwiegend (koalitions)politischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Art. 5 I 2 GG Anwendung findet, dienen. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob in diesem die geistig-ideelle Zielsetzung verfolgt wird. Bei einem Zeitungsunternehmen wird zweifelsfrei in der Redaktion eine geistig-ideelle Zielsetzung verfolgt, nicht aber in einem zugehörigen Betrieb, in dem lediglich der Druck der Zeitungen erfolgt. In Mischunternehmen kommt es auf die überwiegende Zielsetzung im einzelnen Betrieb an.

Auf solche Tendenzunternehmen findet das BetrVG keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Nicht anzuwenden sind die §§ 106 - 110 BetrVG, so dass in einem Tendenzunternehmen kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist.
Die §§111-113 BetrVG über Betriebsänderungen sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung zum Gegenstand haben.

Im Übrigen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Beteiligung des Betriebsrates bei der in Rede stehenden Maßnahme die Tendenzverwirklichung hindern würde. Typisches Beispiel sind personelle Einzelmaßnahmen, die einen Tendenzträger, also beispielsweise einen Redakteur eines Zeitungsunternehmens betreffen.

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Der Wirtschaftsausschuss

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden Ein Wirtschaftsausschuss ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern zu bilden, in denen mindestens ein Betriebsrat besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist seine Errichtung zwingend.

Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied. Auch leitende Angestellte können Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sein. Die Mitglieder werden entweder vom Betriebsrat oder vom Gesamtbetriebsrat bestimmt, der auch die Zahl der Mitglieder nach seinem Ermessen festlegen kann. Auch eine gerade Mitgliederzahl ist möglich. Der Betriebsrat kann die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auch einem gesonderten Ausschuss übertragen.

Hat der Wirtschaftsausschuss Mitglieder, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, so gilt auch für diese die Verschwiegenheitspflicht nach § 79 BetrVG.

Die Amtszeit der Wirtschaftsausschusses richtet sich im Regelfall nach der Amtszeit des Betriebsrats, der ihn gebildet hat. Nach § 107 II BetrVG werden die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Sie üben ihr Amt als Ehrenamt aus.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sachkundig sein. Jedenfalls diejenigen Mitglieder, die auch gleichzeitig Betriebsratsmitglieder sind, haben gem. § 37 VI BetrVG einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungensveranstaltungen.

An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen.

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats und hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss daher in der Regel vor dem Betriebsrat oder jedenfalls zeitgleich zu unterrichten. Die Unterrichtung muss rechtzeitig, umfassend und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgen, d.h. so frühzeitig, dass sowohl der Wirtschaftsausschuss als auch der Betriebsrat noch Einfluss auf die Vorhaben nehmen können. Eine endgültige Entscheidung darf noch nicht getroffen sein. Der Wirtschaftsausschuss hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass ihm Kopien der vorgelegten Unterlagen ausgehändigt werden.

Eine Ausnahme von der Unterrichtungspflicht besteht dann, wenn durch sie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Unternehmens gefährdet würden. Hierfür müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte bestehen. Kommt es hierüber zum Streit zwischen Unternehmen und Wirtschaftsausschuss, entscheidet die Einigungsstelle, § 109 BetrVG.

Die wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der Wirtschaftsausschuss zu informieren ist, sind in § 106 III BetrVG katalogartig erfasst. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Erfasst werden beispielsweise die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (Nr.1) sowie die Produktions- und Absatzlage (Nr.2); die Einschränkung, Stilllegung und die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen (Nr.6 bzw. Nr.7) und der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben. Die Nr. 10 enthält außerdem eine Generalklausel, nach der über sonstige Vorgänge und Vorhaben zu unterrichten ist, die die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.

Gem. § 108 V BetrVG ist der Unternehmer zudem verpflichtet, den Jahresabschluss mit dem Wirtschaftsausschuss und unter Beteiligung des Betriebsrats zu erörtern. 

Die Kosten des Wirtschaftsausschusses hat das Unternehmen zu tragen.

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Rechtsnatur von Interessenausgleich und Sozialplan

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden Der Interessenausgleich ist nach überwiegender Auffassung keine Betriebsvereinbarung, sondern eine kollektive Vereinbarung besonderer Art. Er entfaltet anders als eine Betriebsvereinbarung keine normative Wirkung, so dass die Arbeitnehmer nicht unmittelbar Ansprüche aus einem Interessenausgleich herleiten können. Verstößt der Arbeitgeber gegen Vereinbarungen im Interessenausgleich, kommen Nachteilsausgleichansprüche nach §113 BetrVG in Betracht.

Der Sozialplan dagegen ist eine Betriebsvereinbarung, die unmittelbar und zwingend wirkt. Arbeitnehmer sich daher unmittelbar auf den Sozialplan berufen.

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Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

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Stichworte: Vertretbarkeit Sozialplan



Gem. § 112 V 1 BetrVG hat die Einigungsstelle bei der Aufstellung des Sozialplans auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. In Ergänzung dazu sieht § 112 V 3 BetrVG vor, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. Wesentliche Bedeutung für die Zumutbarkeit hat das Ausmaß der sozialen Belastung der Arbeitnehmer. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans für das Unternehmen lässt sich nicht abstrakt beurteilen, sondern nur auf Grund einer Abwägung mit den durch die Betriebsänderung berührten sozialen Belange unter Berücksichtigung von sozialplanmindernden und sozialplanerhöhenden Faktoren. Berücksichtigt werden können Umstände wie Verbindlichkeiten, Verluste, Überschuldung, Liquiditätsschwierigkeiten einerseits sowie Personalkosteneinsparungen und Grundvermögen andererseits berücksichtigt werden.

Aus der Grenzziehung des § 112 V 2 Nr.3 BetrVG ist zu entnehmen, dass das Gesetz bei einem wirtschaftlich wenig leistungsstarken Unternehmen im Falle der Entlassung eines großen Teils der Belegschaft auch einschneidende Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung für vertretbar ansieht. Es ist davon auszugehen, dass das Unternehmen umso größere Belastungen hinzunehmen hat, je härter die Betriebsänderung die Arbeitnehmer triff. Im Einzelnen zieht das BAG die Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sehr weit. Diese seien noch nicht allein deshalb überschritten, weil der Sozialplan „für die Ertragskraft des Unternehmers einschneidend“ ist (BAG, Urt. v. 17. 10. 1989 - 1 ABR 80/88, NZA 1990, 443ff.). 

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